contact Ges.m.b.H
Allgemeine Geschäftsbedingungen
auf der Grundlage des AÜG vom 23. 03. 1988/196.

1. Angebote: Angebote und Angaben über Preise sind freibleibend.

2. Kraftfahrzeuge: Kraftfahrzeuge, die von einem von uns beigestellten Kraftfahrer gelenkt werden, sind automatisch für die Dauer ihres Einsatzes bis zu einer Schadenshöhe von € 3.650,- (Selbstbehalt € 73,-) kaskoversichert, soferne nicht durch den Fahrzeughalter eine andere, das gleiche Risiko deckende Versicherung abgeschlossen wurde. Gedeckt sind Schäden an ihrem Fahrzeug nach Art. I, 1.6 KKB, die durch Verschulden unseres Fahrers an ihrem Fahrzeug entstanden sind. Die AFIB gelten sinngemäß. Eine Haftung für Schäden über oder außerhalb des vorgenannten Umfanges, insbesondere Selbstbehalte, Verdienstentgang, Stehzeiten, Ersatzfahrzeugkosten, Wertminderungen und Folgeschäden wird ausdrücklich ausgeschlossen. Obliegenheitsverletzungen im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes und der Versicherungsbedingungen führen zu einem Entfall unserer Haftung. Im Schadensfall an einem Kraftfahrzeug sind sämtliche Daten der beteiligten Fahrzeuge und Personen, Zeugen, sowie sonstige Angaben und Unterlagen zur Schadensbearbeitung durch die Versicherung uns zu übermitteln. Das Fahrzeug ist über unser Verlangen unverzüglich einem von uns zu benennenden Versicherungssachverständigen vorzuführen. Ein Verstoß gegen die vorgenannten Verpflichtungen führt zum Erlöschen jeglicher Haftung unsererseits.

3. Arbeitszeiten: Für überlassene Arbeitskräfte gilt die im jeweiligen Betrieb des Auftraggebers geltende Wochenarbeitszeit. Als Normalarbeitszeit gelten werktags in der Zeit von 6-20 Uhr max. 8 Stunden, darüber oder über die Wochenarbeitszeit hinausgehende Stunden und Arbeiten an Samstagen sind mit Zuschlägen von 50 %, Arbeiten in der Zeit von 20-6 Uhr sowie an Sonn- u. Feiertagen sind mit 100 %igen Überstundenzuschlägen zu vergüten. Verrechnet werden die angefangenen halben Stunden. Die längste pro Tag oder Arbeitsschicht anrechenbare Pause beträgt eine halbe Stunde. Pro Auftrag werden im Gemeindegebiet von Wien mindestens vier, außerhalb von Wien acht Stunden verrechnet. Dies gilt auch für den Fall einer Stornierung erteilter Aufträge.

4. Weg- und Fahrzeiten: Weg- und Anfahrzeiten werden nach dem tatsächlichen Aufwand verrechnet, mindestens jedoch mit einer Normalstunde pro Arbeitstag / Schicht. Das Fahrgeld für öffentliche Verkehrsmittel von und zur Auftragsstelle ist zu bezahlen.

5. Einsatzende: Bei Verwendung von Arbeitskräften über einen vereinbarten Endtermin hinaus, gelten die Bestimmungen des erteilten Auftrages weiter. Wenn die Einsatzdauer nicht im vorhinein fixiert wurde, wird der Auftraggeber contact mindestens zwei Wochen vor der geplanten Einsatzbeendigung schriftlich verständigen. Verletzt der Auftraggeber diese Pflicht, hat er das Entgelt für die Dauer von zwei Wochen nach dem frühzeitigen Einsatzende zu bezahlen.

6. Preisbasis: Der Stundenpreis richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Auftragsdurchführung geltenden Tarif. Allfällige, aufgrund des anzuwendenden Kollektivvertrages auszubezahlende Zulagen, Prämien und Aufwandsentschädigungen etc. sind uns zusätzlich zu den in unserem Tarif festgehaltenen Stundenpreisen zu vergüten. Stundenpreise erhöhen sich im gleichen Verhältnis und zur gleichen Zeit, zu denen die jeweils anzuwendenden Kollektivvertragslöhne angehoben werden.

7. Abrechnung/Zahlung: Die Abrechnung der Leistung erfolgt nach Beendigung der Überlassung, wenigstens aber einmal wöchentlich. Fakturen sind prompt ohne Abzug fällig. Im Falle eines Verzuges gelten Verzugszinsen von 2% pro angefangenem Monat als vereinbart. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist unzulässig, soweit diese nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde.

8. Haftung: Die contact GmbH übernimmt keine Gewähr für den Erfolg eines Gewerkes oder einer Arbeit, für das Be- u. Entladen eines Fahrzeuges, Übernahme von Sachen, Werten und Inkassogeldern oder für spezielle Fähigkeiten, die über die durchschnittlichen Fähigkeiten der Verwendungsklasse hinausgehen. Eine Haftung nach § 1313a ABGB der contact GmbH für überlassenes Personal wird ausdrücklich ausgeschlossen, dieses untersteht fachlich und disziplinär dem Auftraggeber. Für Arbeitsausfälle infolge höherer Gewalt oder kurzfristiger Erkrankung unserer Arbeitskräfte wird nicht gehaftet.

9. Verpflichtung: Die Abwerbung von überlassenen Arbeitskräften ist unzulässig; der Auftraggeber verpflichtet sich, jegliche Abwerbung zu unterlassen und überlassene Arbeitskräfte in seinem oder konzernmäßig verbundenen Unternehmen für die Dauer von sechs Monaten weder im Rahmen von Dienstverhältnissen noch im Rahmen von Werkverträgen zu beschäftigen. Im Falle von Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Bestimmung verpflichtet sich der Auftraggeber zur Leistung einer Konventionalstrafe in Höhe von € 5.450,- und verzichtet auf die Geltendmachung des richterlichen Mäßigungsrechtes.

10. Arbeitnehmerschutz: Der Auftraggeber hat gegenüber unseren Arbeitskräften die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und der geltenden Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß AÜG einzuhalten und Sicherungsmittel beizustellen.

11. Sonstiges: Überlassene Arbeitskräfte sind für uns weder inkasso- noch zeichnungsberechtigt. Wir werden uns bemühen die Einteilung der Arbeitskräfte Ihren Wünschen anzupassen; Absprachen zwischen überlassenen Arbeitskräften und dem Auftraggeber binden uns jedoch nicht.

Abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden; dies gilt auch für das Abgehen von diesem Erfordernis.

Gerichtsstand ist Wien, Innere Stadt

Gesellschaft m.b.H., Sitz: Wien, Firmenbuch-Nr. 114 762 v, Stammkapital voll eingezahlt, GF. E. Schmidt

UID Nummer: 37119809